· 

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Wer denkt, dieses Gesetz hat doch für mein Unternehmen keine Bedeutung, weil es nur für große Unternehmen gilt, wird schon bald eines Besseren belehrt werden. Auch kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) sind von den Auswirkungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes direkt betroffen.

Worum geht es konkret?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz tritt ab dem 01.01.2023 in Kraft und beinhaltet Verpflichtungen für Unternehmen mit mehr als 3000 Arbeitnehmern in Deutschland. In einem zweiten Schritt ab dem 01.01.2024 gilt es auch für Unternehmen mit mehr als 1000 Arbeitnehmern.

 

Das Gesetz hat zum Ziel, Menschenrechte und Umwelt in der globalen Wirtschaft besser zu schützen. Unternehmen in der oben genannten Größenordnung werden verpflichtet, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Implementierung der Kernelemente der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen.

 

Die Verantwortung der Unternehmen soll sich nach dem Willen der Regierung künftig auf die gesamte Lieferkette erstrecken, abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten.

Was umfasst der Begriff „Lieferkette“?

Der Begriff bezieht sich auf die von einem Unternehmen produzierte Leistung und erfasst alle Schritte, die im Inland und im Ausland zu der Herstellung eines Produkts oder zur Erbringung einer Dienstleistung notwendig sind. Erfasst wird dabei auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die erforderlich für die Produkterstellung ist, wie zum Beispiel der Transport oder die Zwischenlagerung von Waren. Eine Lieferkette beginnt bei der Rohstoffgewinnung und geht über die gesamte Wertschöpfung von der Entwicklung und Herstellung bis hin zum Verkauf.

Welche Maßnahmen müssen Unternehmen in Bezug auf ihre Lieferkette treffen?

Das Gesetz definiert die Anforderungen an ein verantwortliches Management von Lieferketten. Unternehmen werden verpflichtet, die in dem Gesetz festgelegten Sorgfaltspflichten zu beachten. Diese beinhalten:

  • die Einrichtung eines Risikomanagementsystems,
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für den Menschenrechtsschutz,
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen,
  • die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung,
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen,
  • die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens,
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
  • die Dokumentation und Berichterstattung im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Die in dem Gesetz benannten Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich, aber auch auf den Geschäftsbereich des unmittelbaren Zulieferers sowie auf den des mittelbaren Zulieferers. Im Klartext heißt dies, sämtliche Vorlieferanten und weitere Unternehmen in der Lieferkette eines Unternehmens sind darauf zu prüfen, ob sie die Menschenrechte einhalten. Die Anforderungen sind abgestuft. So gilt bei mittelbaren Zulieferern, also Zulieferer, die selbst keine Vertragspartner des Unternehmens sind, diese Pflicht jedoch nur „anlassbezogen“, das heißt wenn ein Unternehmen Kenntnis davon erlangt hat, dass es bei einem mittelbaren Zulieferer zu Menschenrechtsverstößen kommt oder kommen könnte. 

Wichtig zu wissen in diesem Zusammenhang:

Die Sorgfaltspflichten sind kein einmaliger Prozess. Sie beinhalten einen sich wiederholenden Kreislauf der verschiedenen Verfahrensschritte, die aufeinander aufbauen und sich aufeinander beziehen. Die Sorgfaltspflichten begründen eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen nicht garantieren, dass in ihren Lieferketten keine Menschenrechte oder umweltbezogene Pflichten verletzt werden. Sie müssen vielmehr nachweisen können, dass sie die im Gesetz beschriebenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben, die vor dem Hintergrund ihres individuellen Kontextes machbar und angemessen sind.

Welche Auswirkungen ergeben sich für KMU aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das Kernelement der Sorgfaltspflichten ist sicherlich die Durchführung einer Risikoanalyse. Zu analysieren ist das Risiko eines Verstoßes gegen Menschenrechte oder umweltbezogene Pflichten. Zu diesen gehören beispielsweise gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, die Einhaltung angemessener Lebensstandards, Freiheit von Kinder- und Zwangsarbeit und der Schutz vor Folter.

 

Zur Risikoanalyse gehört etwa auch die Überprüfung der Geschäftspartner. Es ist absehbar, dass die Unternehmen in diesem Zuge Zusicherungen von Vertragspartnern und Vertragspartnerinnen einholen werden, aus denen hervorgeht, dass sie selbst die Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes einhalten und wiederum eigene Vertragspartner und Vertragspartnerinnen dazu verpflichten, dies ebenfalls zu tun.

 

Kleine und mittlere Unternehmen sind Bestandteil der Wertschöpfungskette größerer Kunden oder deren Zulieferer. Können KMU nicht nachweisen, dass sie die Vorgaben des Gesetzes einhalten, riskieren sie, größere Firmen als Kunden zu verlieren und damit Umsätze und Gewinne einzubüßen.

Fazit

Beginnen Sie bereits jetzt mit der Vorbereitung und machen Sie eine Bestandsaufnahme:

  • Gibt es Auftraggeber, die das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz beachten müssen?
  • Nehmen Sie Kontakt auf und klären Sie, mit welche Vorgaben Sie zu rechnen haben.
  • Welche Erklärungen werden von Ihnen zukünftig gefordert?
  • Gibt es wiederum Lieferanten, die möglicherweise kritische Prozesse in der Herstellung haben, und die Sie selbst vertraglich zur Einhaltung bestimmter Standards verpflichten sollten?

Lassen Sie sich nicht von den sogenannten Schwellenwerten täuschen: Als Zulieferer für großen Unternehmen sind auch kleinere und mittlere Unternehmen als Teil einer Lieferkette von diesem Gesetz betroffen. Starten Sie bereits jetzt mit den Vorbereitungen in Ihrem Unternehmen!


Haben Sie Fragen oder Anregungen zu diesem Artikel?

Senden Sie mir Ihre Nachricht an michael.witt@mwob.eu.

Ich freue mich auf Ihre Meinung!



 Ein GASTBEITRAG von Dr. Ingrid Witt, Rechtsanwältin